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Die Vereinssatzung

Wir, der Sport- und Schützenverein Bünsdorf e.V. sind als 'gemeinützig' vom Finanzamt anerkannt und handeln im Rahmen der nachfolgenden Satzung.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Sport- und Schützenverein Bünsdorf". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eckernförde eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Bünsdorf.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist vor allem auch die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

§ 3 - Erwerb und Verlauf der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Mit der Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austritterklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 3monatiger Kündigung erfolgen. Bei längerer Ortabwesenheit aus beruflichen Gründen kann Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft gestellt werden Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 - Ausschluss

Den Ausschluss kann der Vorstand vornehmen:
a) bei schwerem Verstoß gegen die Satzung
b) bei wiederholten öffentlichen Verletzungen des Vereins und seinen Abteilungen,
c) bei Nichtzahlung des Beitrages (2 Monate nach Fälligkeit) trotz schriftlicher Mahnung.

Dem (der) Ausgeschlossenen steht das Recht zu, binnen eines Monats beim Vorstand schriftliche Beschwerde gegen den Ausschluss einzulegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 - Anspruch an das Vereinsvermögen

Durch Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte an dem Vereinsvermögen (s. § 14).

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied kann allen Veranstaltungen turnerischer, sportlicher und kultureller Art teilnehmen. Jedes Mitglied über 15 Jahre ist stimmberechtigt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt wird. Innerhalb des Vereins herrscht vollkommene Gleichberechtigung der Mitglieder. Jedes Mitglied treibt Sport auf eigene Verantwortung. Vom Verein ist eine Unfallversicherung abgeschlossen. Jedes Mitglied ist für sofortige Meldung eines Unfalls an den Schriftführer verantwortlich.

§ 7 - Organe des Vereins

a) die ordentliche Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Vereinsjugendausschüsse wahrgenommen.

§ 8 - Die Jugendgemeinschaft

  1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Die Jugendgemeinschaft gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Jugendgemeinschaft bezweckt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.
  2. Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Jugendgemeinschaft wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sie im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Jugendgemeinschaft, dem Vereinsjugendwart vertreten. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  3. Die Organe der Jugendgemeinschaft sind:
    a) die Jugendversammlung, die den Jugendleiter als Mitglied des Gesamtvorstandes mit Stimmrecht wählt,
    b) der Jugendvorstand.
  4. Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung; sie bedarf der Bestätigung durch die Vollversammlung des Gesamtverbandes.
  5. Die Jahresabrechnung ggfls. der Haushaltsvoranschlag der Jugendgemeinschaft sind nach Annahme durch die Jugendversammlung der gesamten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 - Ordentliche Jahreshauptversammlung (o.J.H.V.) und außerordentliche Mitgliederversammlung (a.M.V.)

  1. Die oJHV setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Sie findet alljährlich im 1. Quartal statt. Zu der Versammlung muss der Vorstand 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einladen. Anträge müssen 3 Tage vor der Versammlung eingereicht und begründet werden.
  2. Der oJHV obliegt die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahlen sind zulässig, solche von Kassenprüfern jedoch nur einmal. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so beauftragt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Neuwahl.
  3. Die a.M.V. ist vom Vorstand einzuberufen. Das hat auf schriftlichen Antrag von 10 stimmberechtigten Mitgliedern zu geschehen. Die Einladungen müssen mindestens 8 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgen.
  4. Die a.M.V. hat - abgesehen von Beschlüssen gem. Ziffer 2 - die gleichen Rechte wie die oJHV.Die Beschlüsse der oJHV und der a.M.V. werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die den satzungsgemäßen Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind. Die oJHV und aMV sind ohne Rücksicht auf die Zahl der aufgrund einer ordnungsgemäßen Einberufung erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit es nicht um die Auflösung des Vereins geht.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die Beschlüsse der oJHV und der aMV sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 - Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer und einem Sportwart aus jeder Sparte sowie dem Vereinjugendwart.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben können der Vorstand oder die Mitgliederversammlungen Ausschüsse einsetzen. Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm zu beauftragendes Vorstandsmitglied sind jederzeit berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf ordentlichen Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen haben.
  5. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit den Verbänden und Behörden gegenüber. Erhat sich für eine einwandfreie Zusammenarbeit im Vereinsvorstand einzusetzen.
  6. Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben innerhalb des Vereins.
  7. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Kassengeschäfte.
  8. Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten aus und verfasst die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
  9. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überwachen, die Belege und Kassenbücher zu prüfen und der oJHV zu berichten.
  10. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 11 - Ehrenmitgliedschaft

  1. Zu Ehrenvorsitzenden können verdienstvolle frühere Vorsitzende ernannt werden. Es darf nur ein Ehrenvorsitzender vorhanden sein.
  2. Durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Vereins können Männer und Frauen geehrt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden zu oJHV und allen Veranstaltungen eingeladen.

§ 12 - Auflösung des Vereins

  1. Jede ordnungsgemäß einberufenen oJHV und aMV, die von mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder besucht ist, kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt bekannt war und der Antrag von 1/4 der Stimmberechtigten gestellt wurde. Wenn die geforderte Zahl von 50% der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen ist, ist die Versammlung nicht beschlussfähig und muss vom Vorstand mit 8tägiger Frist neu einberufen werden.
  2. Diese aMV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlussfähig.

§ 14 - Finanzielle Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung und Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bünsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; es sollte möglichst einer nachfolgend oder ähnlichen Institution zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Vermögen der Jugendgemeinschaft ist jenes für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden.

§ 15 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 23.03.1990 am selben Tage in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Am meisten Spaß macht Sport zusammen mit anderen - warum also nicht im Sportverein aktiv werden? Im Sport- und Schützenverein Bünsdorf ist nicht nur der Sport sondern auch die Gemeinschaft wichtig und das zu günstigen Beiträgen.